{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-52_1993-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1839", "Checksum": "3f214045afbc4b601f5840c47d10e81b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 52", "1994 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.12.1993 OG 1994 52 (1994 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 3 und 30 VNB; Art. 106 ff., 213 und 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV; Art. 124 Abs. 2 OR. Beschwerde gegen Verfügungen der Liquidatorin im Bankennachlassverfahren, Befugnis der Liquidatorin zur Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit verarrestierten Forderungen; kein Anspruch der Arrestgläubiger auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Kriterien für das Aussetzen von Kollokationsverfügungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "5aec597957a0d552a7d1c7b575b95b2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.12.1993 OG 1994 52 (1994 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 3 und 30 VNB; Art. 106 ff., 213 und 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV; Art. 124 Abs. 2 OR. Beschwerde gegen Verfügungen der Liquidatorin im Bankennachlassverfahren, Befugnis der Liquidatorin zur Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit verarrestierten Forderungen; kein Anspruch der Arrestgläubiger auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Kriterien für das Aussetzen von Kollokationsverfügungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n der Verrechnung nicht um ein besseres Recht, sondern um einen Untergangsgrund handelt (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR). 8. - Im weitern erachten die Beschwerdeführer die am 25. Mai 1993 rückwirkend per 31. Dezember 1990 ausgesprochene Verrechnung deshalb für rechtswidrig, weil ein allfälliges Verrechnungsrecht verwirkt wäre. Die Guthaben von S. seien bereits im Jahre 1988 verarrestiert worden, und der Arrest sei bei der X. AG vollzogen worden, ohne dass eine Beschwerde oder eine Arrestaufhebungsklage angehoben worden wäre. Offensichtlich hätten keine Gegenforderungen bestanden, die zu diesem Zeitpunkt hätten verrechnet werden können. Auch die Beschwerdegegnerin habe nach ihrem Amtsantritt als Liquidatorin bei der X. AG keine Verrechnungs- oder Pfandrechte an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht; dies, obwohl sie von den Arrestbefehlen Kenntnis gehabt habe. Sollten der X. AG tatsächlich Forderungen gegen S. zustehen, so wären diese offensichtlich erst nach der Arrestlegung entstanden und damit nicht verrechenbar. Sofern solche Ansprüche jedoch wider Erwarten bereits vor der Arrestlegung bestanden haben sollten, so wäre das Verrechnungsrecht der X. AG wie auch der Beschwerdegegnerin verwirkt, sei doch die Liquidatorin im Zeitpunkt ihrer Verfügung bereits mehr als drei Jahre im Amt gewesen. Auch diese Ausführungen sind indessen nicht stichhaltig. Eine - wie hier - an sich zulässige Verrechnung kann nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit erklärt werden (BGE 95 II 241 E. 6). Von einer verspäteten Ausübung des Verrechnungsrechts, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann vorliegend aber auch aus einem andern Grund nicht gesprochen werden. Art. 213 SchKG regelt für das Konkursverfahren das Recht der Gläubiger zur Verrechnung ihrer Forderungen mit Forderungen, welche dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen. Diese Vorschriften sind auch auf den Liquidationsvergleich von Banken anwendbar, wobei die Bekanntmachung der Nachlassstundung an die Stelle der Konkurseröffnung tritt (Art. 32 VNB). Wohl ist nun gemäss Art. 213 Abs. 2 SchKG eine Verrechnung u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung (bzw. nach Bekanntmachung der Nachlassstundung) Schuldner des Gemeinschuldners oder der Konkursmasse wird. Diese Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeit wurde indessen im Interesse der Masse vorgenommen, um zu vermeiden, dass ein Gläubiger die andern schädigt, indem er die für die Verrechnung notwendige Voraussetzung der Gegenseitigkeit durch Handlungen nach dem massgebenden Zeitpunkt schafft. Der Grund der Beschränkung verbietet, dass diese auch gegenüber der Masse wirkt. Die Verrechnung von Gläubigeransprüchen mit Forderungen des Gemeinschuldners durch die Konkursmasse muss deshalb, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, spätestens im Kollokationsverfahren erklärt werden (BGE 109 III 112 = Pra 73 [1984] Nr. 66 E. 4a). Aus den genannten Gründen ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und allenfalls wann die X. AG bzw. für diese die Liquidatorin erstmals eigene Ansprüche an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht haben. (. . .) 10. - Letztlich bestreiten die Beschwerdeführer die Zulässigkeit der angekündigten, zukünftigen Verrechnung mit hypothetischen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber S. Der Kollokationsplan gebe nicht klar zu erkennen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführer am Liquidationsergebnis teilnehmen würden bzw. ob ihnen nun die verarrestierten Vermögenswerte als Sicherheit dienten oder nicht. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aussetzung der Kollokationsverfügung sei nicht statthaft. Dem ist indessen nicht so. Kann sich die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art. 59 Abs. 2 KOV (SR 281.32) entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen. Im Nachlassverfahren einer Bank sind für die Aufstellung des Kollokationsplanes grundsätzlich die Vorschriften des Konkursrechts massgeblich (Art. 316g SchKG; Art. 30 VNB; BGE 115 III 144 E. 2, 105 III 28 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Es gilt demnach auch hier, dass eine einzelne Kollokationsverfügung ausgesetzt werden kann, wenn ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten eine abschliessende Kollokation nicht erlauben (BGE 115 III 144 E. 2a, 103 III 13 E. 4, 92 III 27 E. 1). Ob im einzelnen Fall genügend Gründe für ein solches Vorgehen gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage des Ermessens (vgl. BGE 92 III 27 E. 1). Vorliegend bestanden nun durchaus sachliche Gründe, den definitiven Entscheid über die Zulassung oder Abweisung der Forderungen von S. auszusetzen. S. übte als Alleinaktionär und Vizepräsident des Verwaltungsrates einen dominanten Einfluss auf die Geschäftsführung der X. AG aus und muss daher in den Kreis der Verantwortlichen miteinbezogen werden. Damit aber besteht eine - keineswegs bloss hypothetische - Möglichkeit, dass der X. AG aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen S. zustehen, die - sobald sie spezifizier- und substantiierbar sind - den Guthaben von S. gegenüber zur Verrechnung gestellt werden können. Dass sich die Beschwerdegegnerin diese Verrechnungsmöglichkeit offenhalten will,"}