Der Stundungs- und der Prozentvergleich, der dem Schuldner eine Sanierung und Fortführung seines Geschäftes ermöglichen soll, ist in der Regel nur einem ehrlichen Schuldner zuzubilligen, weshalb sich die Verweigerung der nachgesuchten Nachlassstundung ohne weiteres rechtfertigen kann, wenn bereits im Bewilligungsstadium feststeht, dass offensichtlich unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen wurden. Beim Liquidationsvergleich, der wie der Konkurs nicht eine Sanierung, sondern die Liquidierung der wirtschaftlichen Existenz des Nachlassschuldners bezweckt, kann dagegen dem Geschäftsgebaren des Schuldners nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden