Von Bedeutung ist überdies die Frage, ob ein Gesuchsteller einen Stundungs- oder Prozentvergleich oder aber einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorschlägt. Der Stundungs- und der Prozentvergleich, der dem Schuldner eine Sanierung und Fortführung seines Geschäftes ermöglichen soll, ist in der Regel nur einem ehrlichen Schuldner zuzubilligen, weshalb sich die Verweigerung der nachgesuchten Nachlassstundung ohne weiteres rechtfertigen kann, wenn bereits im Bewilligungsstadium feststeht, dass offensichtlich unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen wurden.