ZBJV 88 [1952] S. 158). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn dem Gesuchsteller die Sicherstellung der Nachlassdividende nicht möglich sein wird und die Bestätigung des Nachlassvertrages daher nicht in Betracht kommt. Der Gesuchsteller muss daher schon bei Anhängigmachung seines Gesuches glaubhaft machen, dass er die Nachlassdividende werde sicherstellen können (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N 2 zu Art. 294 SchKG; BlSchK 16 [1952] S. 182 Nr. 78). Von Bedeutung ist überdies die Frage, ob ein Gesuchsteller einen Stundungs- oder Prozentvergleich oder aber einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorschlägt.