Die Erteilung der Nachlassstundung darf aber nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, als Art. 306 SchKG sie für die Bestätigung des Nachlassvertrages vorsieht. Die Bewilligung einer Nachlassstundung ist daher nur dann abzulehnen, wenn bereits in diesem Stadium im Hinblick auf die Voraussetzungen, die Art. 306 SchKG umschreibt, eine spätere Bestätigung des Nachlassvertrages nicht in Frage kommen kann (Hürlimann Caspar, Die Nachlasswürdigkeit gemäss Art. 306 SchKG, S. 153; ZBJV 88 [1952] S. 158).