| | Entscheid: | Bei der Beurteilung darüber, ob auf ein Gesuch um Nachlassstundung einzutreten sei, sind die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten in Berücksichtigung zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass die Nachlassstundung nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, dass die Genehmigung eines vom fraglichen Schuldner vorgeschlagenen Nachlassvertrages ausgeschlossen ist (BGE 87 III 36, 62 III 107). Die Erteilung der Nachlassstundung darf aber nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, als Art.