278 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger die gesetzlichen Fristen nicht einhält, die angehobene Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt oder wenn seine Klage vom Richter abgewiesen wird (Art. 278 Abs. 4 SchKG). Nach der gesetzlichen Regelung verliert somit der Arrest ohne jeden weiteren behördlichen Akt seine Wirksamkeit, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, ihn rechtzeitig zu verfolgen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 500). Die Frage, ob eine gültige Prosequierung vorliegt, ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (BlSchK 1970 S. 152).