Wird der Arrest auf Klage nach Art. 279 SchKG aufgehoben oder mangelt es an einer gültigen Prosequierung, so fallen das auf dem Arrest beruhende Betreibungs- wie auch das spätere Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin (BGE 34 I 849; LGVE 1985 I Nr. 35). Mit Ausnahme einer früheren Betreibung oder Klage hat der Gläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung anzuheben. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger wiederum innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung Rechtsöffnung verlangen oder die Anerkennungsklage einreichen (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG).