Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet der Arrestbefehl vom 4. August 1992. Der einen Tag später vollzogene Arrest wurde am Arrestort mittels Betreibung prosequiert. Dem Amtsgerichtspräsidenten ist beizupflichten, dass die am Arrestort geführte Betreibung - im Gegensatz zum ordentlichen Betreibungsort - auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 416; BGE 110 III 29). Das Vollstreckungssubstrat der Betreibung wird daher allein durch die dem Arrestbeschlag unterliegenden Vermögenswerte bestimmt. Wird der Arrest auf Klage nach Art.