| | Entscheid: | Die Beklagte begründet ihren Rekurs im wesentlichen damit, der dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Arrest sei mangels gültiger Prosequierung dahingefallen. Der Amtsgerichtspräsident habe mit Entscheid vom 15. April 1993 die damalige Betreibung Nr. 32361 des Betreibungsamtes als nichtig aufgehoben, weil den einzelnen Erben keine separaten Zahlungsbefehle zugestellt worden waren. Durch das erneut angehobene Betreibungsverfahren habe der Arrest nicht geheilt werden können. Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet der Arrestbefehl vom 4. August 1992.