265 Abs. 3 SchKG). Das bedeutet, dass der Kläger die eingeleitete Betreibung nicht durch ein Rechtsöffnungsbegehren fortsetzen kann, sondern einen Prozess anzustrengen und in diesem den Nachweis neuen Vermögens zu erbringen hat (vgl. § 5 Ziff. 6 i.V.m. § 361 ZPO). |