Der vom Kläger vorgelegte Pfändungsverlustschein hat daher gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG gleich einem Konkursverlustschein die in Art. 149 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen, berechtigt jedoch nur dann zur Betreibung, wenn die Beklagte als Schuldnerin zu neuem Vermögen gekommen ist (AGVE 1976 Nr. 24 S. 92 f.; Leemann, Der schweizerische Verlustschein, Bern 1907, S. 139). Der Beklagten stand somit gegen die aufgrund des Pfändungsverlustscheines eingeleitete Betreibung nach Art. 265 Abs. 2 SchKG die Einrede des fehlenden neuen Vermögens zu. Über diese Einrede hat das Gericht im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 265 Abs. 3 SchKG).