Der Kläger habe seine Forderung nicht eingegeben und somit auch keinen Konkursverlustschein erhalten. Sie sehe daher nicht ein, weshalb er mit dem Pfändungsverlustschein vom 19. August 1988 besser gestellt sein sollte als diejenigen Gläubiger, die im Besitze eines Konkursverlustscheines seien. Die Argumentation der Beklagten erweist sich als stichhaltig. Gemäss Art. 267 SchKG sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen haben, den Forderungen der Gläubiger, denen im Konkurs ein Verlustschein ausgestellt wurde, gleichgestellt und den gleichen Beschränkungen unterworfen. Der vom Kläger vorgelegte Pfändungsverlustschein hat daher gemäss Art.