Daher sei für den Betrag von Fr. 18919.30 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. b) Der Verlustschein infolge Pfändung, auf den der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren stützt, wurde vom Betreibungsamt X. am 19. August 1988 für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 18919.30 ausgestellt. Grund der Forderung waren Mietzinsausstände der Beklagten in der Zeit vom 15. März 1986 bis 31. Mai 1987 gemäss Mietvertrag vom 18. Januar 1986. Die Beklagte bringt im Rekurs neu vor, am 14. Juni 1989 sei über sie der Konkurs eröffnet und am 3. November 1989 als geschlossen erklärt worden. Der Kläger habe seine Forderung nicht eingegeben und somit auch keinen Konkursverlustschein erhalten.