Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, der Kläger stütze seine Forderung auf einen vom Betreibungsamt X. am 19. August 1988 ausgestellten Pfändungsverlustschein. Dieser gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die von der Beklagten erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens bestehe wohl im Falle eines Konkursverlustscheines, nicht aber bei einem Pfändungsverlustschein. Daher sei für den Betrag von Fr. 18919.30 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.