| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). a) Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, der Kläger stütze seine Forderung auf einen vom Betreibungsamt X. am 19. August 1988 ausgestellten Pfändungsverlustschein.