ob aber die Mitglieder des Konsortiums ein solidarisches Schuldversprechen geleistet haben, ist eine Auslegungsfrage, die mit Blick auf die interne Beteiligungsabrede sowie auf die Begleitumstände und den Zweck des Vertrages zu beantworten ist. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens steht aber jedenfalls fest, dass der urkundliche Beweis einer klaren, unmissverständlichen Verrechnungsforderung nicht erbracht ist. Der Rekurs des Klägers erweist sich daher als unbegründet. |