Im vorliegenden Fall kann von einem Urkundenbeweis hinsichtlich einer Erfüllung durch Verrechnung ernstlich keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Bestand der Verrechnungsforderung bestreitet und Probleme bei der Vertragsabwicklung belegt hat, ist auf die Vertragsbestimmung hinzuweisen. Sie enthält zwar eine Schuldverpflichtung über den Betrag von Fr. 500000.-; ob aber die Mitglieder des Konsortiums ein solidarisches Schuldversprechen geleistet haben, ist eine Auslegungsfrage, die mit Blick auf die interne Beteiligungsabrede sowie auf die Begleitumstände und den Zweck des Vertrages zu beantworten ist.