Wenn der Amtsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Verrechnungswirkungen durch den Betreibungsgläubiger verlangt, hat er damit kein Bundesrecht verletzt. Gemäss Fritzsche/Walder (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 72 f.) bzw. einem Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 71 [1972] Nr. 21) bleibt dem Wechselschuldner selbst die Berufung auf Verrechnung mit einer eigenen Wechselforderung versagt. Im vorliegenden Fall kann von einem Urkundenbeweis hinsichtlich einer Erfüllung durch Verrechnung ernstlich keine Rede sein.