Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden. Jedenfalls erheischt die Besonderheit der Wechselbetreibung, die auf der Verkehrsfähigkeit und der raschen Durchsetzung der im Wertpapier verurkundeten Forderung beruht, eine Auslegung zu Gunsten des Gläubigers. Eine Verrechnungsforderung ist daher im Rahmen von Art. 182 Ziff. 1 SchKG nur zu hören, wenn sich aus der entsprechenden Urkunde unmissverständlich die Verrechnungslage und der Untergang der Wechselforderung ableiten lässt. Wenn der Amtsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Verrechnungswirkungen durch den Betreibungsgläubiger verlangt, hat er damit kein Bundesrecht verletzt.