erforderlich ist aber die Vorlegung einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1988, § 144 Ziff. 3). Schon vom Wortlaut her wäre daher die Auffassung vertretbar, dass der Verrechnungsfall nicht unter die Einredeordnung gemäss Art. 182 Ziff. 1 SchKG fällt. Immerhin hatte das Obergericht bereits in Max. X Nr. 291 entschieden, dass eine andere Tilgungsart als die der Bezahlung nur Gegenstand einer Einrede nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG sein könne (vgl. auch Entscheid der SchKK vom 26. November 1987 i.S. M. AG/W. GmbH). Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden.