3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Konsortium, dem Kläger (Patentinhaber) eine Entschädigung von Fr. 500000.- zu leisten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang Fr. 200000.- bezahlt. Das Gesetz verlangt in Art. 182 Ziff. 1 SchKG ausdrücklich die Bezahlung der Schuld, während im Gegensatz dazu Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich von der Tilgung der Schuld spricht. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist denn auch die Einwendung der Verrechnung möglich; erforderlich ist aber die Vorlegung einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1988, § 144 Ziff.