| | Entscheid: | Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels bezahlt oder durch diesen nachgelassen oder gestundet ist (Art. 182 Ziff. 1 SchKG). Der Kläger behauptet Tilgung der Schuld durch Verrechnung einer Gegenforderung. Er beruft sich dabei auf einen Vertrag über die Vergabe der Produktions- und Vertriebsrechte für "B. Produkte" vom 2. Mai 1992, den er mit einem Konsortium "B. Schweiz", bestehend aus dem Beklagten und zwei weiteren Personen, geschlossen hatte. Gemäss Ziff. 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Konsortium, dem Kläger (Patentinhaber) eine Entschädigung von Fr. 500000.- zu leisten.