Grundsätzlich hat zwar das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz festgelegte Methode (vgl. BGE 114 III 17 f. bzw. LGVE 1993 I Nr. 36) durchaus korrekt angewandt. Doch hat es das Betreibungsamt unterlassen, die erheblich zu hohen Wohnkosten auf ein zumutbares Mass herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben. |