Vorliegend hat das Betreibungsamt in das gemeinsame Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2935.- aufgenommen, welcher Betrag unbestrittenermassen dem Anteil am Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den Unterhaltskosten entspricht, der auf die vom Schuldner und seiner Familie benützte Wohnung entfällt. Für eine 3köpfige Familie mit einem Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6815.- sind indessen Wohnkosten von nahezu Fr. 3000.- erheblich übersetzt.