Denn es kann betreibungsrechtlich nicht darauf ankommen, ob eine Reduzierung der dem Schuldner anrechenbaren Wohnkosten allenfalls zur Folge haben könnte, dass auch die Ehefrau des Schuldners ihre Lebensführung einschränken oder gar einen Verkauf des Hauses in Betracht ziehen müsste (vgl. BGE 114 III 15 f.). Vorliegend hat das Betreibungsamt in das gemeinsame Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2935.- aufgenommen, welcher Betrag unbestrittenermassen dem Anteil am Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den Unterhaltskosten entspricht, der auf die vom Schuldner und seiner Familie benützte Wohnung entfällt.