Die soeben dargelegten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Schuldner eine Mietwohnung oder ein eigenes Haus bewohnt, und - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 - selbst dann, wenn der Schuldner, wie vorliegend, mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus wohnt. Denn es kann betreibungsrechtlich nicht darauf ankommen, ob eine Reduzierung der dem Schuldner anrechenbaren Wohnkosten allenfalls zur Folge haben könnte, dass auch die Ehefrau des Schuldners ihre Lebensführung einschränken oder gar einen Verkauf des Hauses in Betracht ziehen müsste (vgl. BGE 114 III 15 f.).