Im Entscheid 114 III 12 ff. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in einem solchen Fall die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stelle, gegenüber dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten hätten. Die soeben dargelegten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Schuldner eine Mietwohnung oder ein eigenes Haus bewohnt, und - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 - selbst dann, wenn der Schuldner, wie vorliegend, mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus wohnt.