Sind diese jedoch übersetzt, so kann nach ständiger Praxis nicht der ganze Betrag berücksichtigt werden. Der zu hohe effektive Mietzins ist in einem solchen Fall auf die ortsübliche Höhe der Kosten für eine dem Schuldner unter den gegebenen Umständen zumutbare Wohnung zu kürzen (vgl. BGE 104 III 41, 109 III 52 f., 116 III 21). Dies - wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. beispielsweise BGE 87 III 102 und 104 III 41) - deshalb, weil ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke die Einkünfte pfänden lassen müsse, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat. Im Entscheid 114 III 12 ff.