Unerheblich sei dabei, ob die Ehefrau als Nichtschuldnerin ihre Lebensführung ändern müsste und ob die Höhe des Notbedarfs praktisch auf einen Verkauf des Hauses der Ehefrau hinauslaufe. Vorliegend seien dem Schuldner Mietkosten für eine 5-Zimmer-Wohnung anzurechnen, die in der Stadt Luzern zurzeit durchschnittlich Fr. 1459.- betrügen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Zwar sind bei der Bemessung des Notbedarfs grundsätzlich die tatsächlichen Wohnkosten einzusetzen. Sind diese jedoch übersetzt, so kann nach ständiger Praxis nicht der ganze Betrag berücksichtigt werden.