Dies führe zur Abweisung der Beschwerde. Dieser Betrachtungsweise opponiert die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerde-Weiterzug und macht eine Verletzung von Art. 93 SchKG geltend. Das Betreibungsamt habe bei der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners nicht die übersetzten Wohnkosten zu berücksichtigen, sondern die einer zumutbaren billigeren Wohnung. Unerheblich sei dabei, ob die Ehefrau als Nichtschuldnerin ihre Lebensführung ändern müsste und ob die Höhe des Notbedarfs praktisch auf einen Verkauf des Hauses der Ehefrau hinauslaufe.