Aus den Erwägungen: Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Entscheid fest, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Schuldners und damit die pfändbare Quote entsprechend den in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts korrekt berechnet. Der Ehefrau des Schuldners, die selber nicht Schuldnerin sei, könne in der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann eine andere Lebensführung (Auszug aus dem eigenen Haus usw.) nicht aufgezwungen werden. Dies führe zur Abweisung der Beschwerde.