Am 4. Juli 1994 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde-Weiterzug ein. Aus den Erwägungen: Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Entscheid fest, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Schuldners und damit die pfändbare Quote entsprechend den in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts korrekt berechnet.