Das anteilsmässige Existenzminimum für den Schuldner wurde auf Fr. 2523.- errechnet und die pro Monat pfändbare Quote seines Lohneinkommens auf Fr. 847.- festgesetzt. Mit Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin an den Amtsgerichtspräsidenten als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte eine Reduktion des gemeinsamen Existenzminimums des Schuldners und seiner Ehefrau und des anteilsmässigen Existenzminimums des Schuldners pro Monat und dementsprechend eine Erhöhung der monatlich pfändbaren Quote. Am 4. Juli 1994 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab.