| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In der Betreibung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin gegen den Beschwerdegegner 2 als Schuldner fand am 27. April 1994 der Pfändungsvollzug statt. Dabei berechnete das Betreibungsamt für den Schuldner und seine Familie (Ehefrau und ein Kind, geb. 1991) unter Berücksichtigung des Miterwerbs der Ehefrau ein gemeinsames Existenzminimum von Fr. 5103.- pro Monat. In diesem Existenzminimum waren Mietkosten von monatlich Fr. 2935.- inbegriffen. Das anteilsmässige Existenzminimum für den Schuldner wurde auf Fr. 2523.- errechnet und die pro Monat pfändbare Quote seines Lohneinkommens auf Fr. 847.- festgesetzt.