| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 17.10.1994 | | Fallnummer: | OG 1994 47 | | LGVE: | 1994 I Nr. 47 | | Leitsatz: | Art. 93 SchKG. Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs. Sind die Wohnkosten übersetzt, so ist der ortsübliche Mietzins für eine dem Schuldner unter den gegebenen Umständen zumutbare Wohnung einzusetzen, unabhängig davon, ob der Schuldner eine Mietwohnung, ein eigenes Haus oder - wie im vorliegenden Fall - ein seiner Ehefrau gehörendes Haus bewohnt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.