1 SchKG anzurufen. Art. 92 Ziff. 4 SchKG bezweckt neben der Aufrechterhaltung einer bescheidenen landwirtschaftlichen oder ähnlichen Existenz nämlich auch die Sicherstellung der eigenen Ernährung des Schuldners. Zu diesem Zweck wollte der Bundesrat anlässlich der letzten Gesetzesrevision - wie bereits oben ausgeführt - dem Schuldner nur eine Milchkuh belassen. Der Gesetzgeber dehnte die Unpfändbarkeit in der Folge jedoch auf zwei Kühe aus (BGE 77 III 19; BBl. 1948 I S. 1240). d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Pfändungsbeschlag rechtmässig erfolgt ist, weshalb der Beschwerde-Weiterzug abzuweisen ist.