92 SchKG geboten wäre. Wenn er darauf hinweist, dass auch der Geflügelbestand einer Hühnerfarm und der Schweinebestand einer Schweinezucht als unpfändbar qualifiziert würden, verkennt er, dass damit der auslegungsbedürftige Begriff "Kleintiere" in Art. 92 Ziff. 4 SchKG konkretisiert wird (BGE 77 III 18; Brügger Erwin, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art. 92 N 263 und 266). dd) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ihm soviele Kühe verbleiben sollen, um über genügend Milch zum Eigenkonsum zu verfügen. Zu diesem Zweck braucht er allerdings nicht die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 1 SchKG anzurufen.