Sollte wegen der Regelung von Art. 31a f. LwG tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ein zusätzliches Erschwernis bezüglich seiner Existenzsicherung dazugekommen sein, wäre dies auf eine gesetzgeberische Fehlleistung zurückzuführen, die nicht auf dem Weg der richterlichen Rechtsfindung korrigiert werden kann. cc) Die Tatsache, dass Kühe und Rinder expressis verbis unter die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG fallen, verbietet es, diese interpretationsweise als "Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumente" im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren, was nach Auffassung des Beschwerdeführers in verfassungskonformer Auslegung von Art. 92 SchKG geboten wäre.