3 Abs. 3 StGB vom 1.1.1942]); sie sind aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung aber nicht befugt, auf dem Weg der Auslegung eine allgemeine Berichtigung unbefriedigenden Gebotsinhaltes vorzunehmen. Eine solche Berichtigung kommt um so weniger in Betracht, als die Verfassung in Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 4 BV die weit weniger heikle Überprüfung der Gesetze auf Verfassungsmässigkeit verbietet (Meier-Hayoz, a.a.O., N 302 f. zu Art. 1 ZGB). Daran vermag auch das neue Landwirtschaftsgesetz nichts zu ändern. Sollte wegen der Regelung von Art.