Sollte sich diese unzweideutige gesetzliche Regelung als mangelhaft erweisen, kann diesem Umstand nur mit einer Gesetzesrevision begegnet werden. Die Gerichte sehen sich nicht selten mit unbefriedigenden Gesetzestexten konfrontiert (vgl. z.B. Art. 214 Abs. 1a ZGB, wonach der Vorschlag beim altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung entgegen Art. 4 Abs. 2 BV zu Gunsten des Ehemannes verteilt werden musste; vgl. auch den Ansatz von Fr. 30.- für die Umwandlung von Busse in Haft [Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vom 1.1.1942]);