Dieser Tatsache kann sich auch die angerufene Beschwerdeinstanz nicht verschliessen. Sie kann aber - wie übrigens auch die untere kantonale Aufsichtsbehörde - nicht darüber hinwegsehen, dass der Gesetzgeber zur Frage der Pfändbarkeit von Kühen und Rindern eine abschliessende, nicht auslegungsbedürftige Regelung getroffen hat, die anlässlich der letzten Revision des SchKG sogar überprüft worden ist. Sollte sich diese unzweideutige gesetzliche Regelung als mangelhaft erweisen, kann diesem Umstand nur mit einer Gesetzesrevision begegnet werden.