In seiner Beschwerde zitiert er Judikatur und Literatur, gemäss welcher auf die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie Rücksicht zu nehmen ist. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident ausgeführt hat, soll dem Schuldner tatsächlich das verbleiben, was er und seine Familie zur Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse benötigen. Dieser Tatsache kann sich auch die angerufene Beschwerdeinstanz nicht verschliessen.