Wenn das Gesetz in Art. 92 Ziff. 4 SchKG davon ausgeht, zwei Kühe seien unpfändbar, heisst das nichts anderes, als dass sämtliche Kühe bis auf zwei Stück nötigenfalls pfändbar sind. Inwiefern sich hier systematische oder teleologische Auslegungsfragen stellen können, ist unerfindlich. bb) Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich darauf, dass ihm mit der verfügten Pfändung seine wirtschaftliche Existenz verunmöglicht werde. In seiner Beschwerde zitiert er Judikatur und Literatur, gemäss welcher auf die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie Rücksicht zu nehmen ist.