1948 I S. 1240). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Wortlaut von Art. 92 Ziff. 4 SchKG sei nicht eindeutig. Diese Bestimmung verlange nicht, dass in jedem Fall sämtliche Kühe bis auf zwei Stück gepfändet werden müssten. Hätte der Gesetzgeber diese Meinung vertreten, hätte er das mit "höchstens zwei Milchkühe" ausgedrückt. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist ohne weiteres klar, dass im Rahmen eines Pfändungsverfahrens nur soviel gepfändet werden darf, als zur Deckung der Gläubigeransprüche notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dies bedeutet, dass nicht in jedem Fall sämtliche Kühe bis auf zwei Stück gepfändet werden müssen. Wenn das Gesetz in Art. 92 Ziff.