Dass es sich bei Art. 92 Ziff. 4 SchKG, soweit sich diese Bestimmung auf die "zwei Milchkühe oder zwei Rinder" bezieht, um einen fehlerhaften Wortlaut handeln soll, der vom gesetzgebenden Organ in dieser Form nicht verabschiedet worden ist, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Anlässlich der letzten SchKG-Revision wurde diese Bestimmung einer Revision unterzogen, wobei die Bundesversammlung im Interesse der Erhaltung von Kleinbetrieben über den bundesrätlichen Entwurf hinausgegangen ist und zwei Kühe oder Rinder als unpfändbar bezeichnet hat (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 Rz 31; BBl. 1948 I S. 1240).