Diese Bestimmung sei überdies geltungszeitlich auszulegen, und es sei zu beachten, dass diese Norm im Zusammenhang mit Art. 92 Ziff. 3 und Art. 93 SchKG stehe. Eine teleologische Auslegung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG ergebe, dass es je nach den tatsächlichen Verhältnissen möglich sei, mehr als nur zwei Kühe zu Kompetenzstücken zu erklären, ohne diese Bestimmung zu verletzen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, die drei Milchkühe als "Werkzeuge/Gerätschaften/Instrumente" im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auszulegen, da sie für seine Berufsausübung unentbehrlich seien. Soweit er die Milch zum eigenen Konsum verwende, dienten ihm die Kühe zum persönlichen Gebrauch im Sinne von Art.