Der Beschwerdeführer begründet seinen Beschwerde-Weiterzug im wesentlichen damit, er betreibe als Landwirt praktisch ausschliesslich Milchwirtschaft im Sinne eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes. Gemäss Pfändungsurkunde seien ihm drei Fünftel seines Kuhbestandes unter Pfändungsbeschlag genommen worden. Damit werde ihm seine wirtschaftliche Existenz verunmöglicht, werde er doch damit zur Aufgabe seines Betriebes gezwungen. Seine Berufsausübung müsse jedoch gewährleistet werden. Der Amtsgerichtspräsident verkenne, dass Art. 92 Ziff. 4 SchKG auslegungsbedürftig sei. Diese Bestimmung sei überdies geltungszeitlich auszulegen, und es sei zu beachten, dass diese Norm im Zusammenhang mit Art.