Der dagegen erhobene Beschwerde-Weiterzug wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ebenfalls abgewiesen. 4. - a) Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde gegen den Pfändungsbeschlag des Betreibungsamtes mit der Begründung ab, die vorliegend zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG erlaube angesichts des klaren Wortlauts keine Auslegung. b) Der Beschwerdeführer begründet seinen Beschwerde-Weiterzug im wesentlichen damit, er betreibe als Landwirt praktisch ausschliesslich Milchwirtschaft im Sinne eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes.