{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-46_1993-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1833", "Checksum": "f96fdd7906131a53816cd4e905310c3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 46", "1994 I Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.12.1993 OG 1994 46 (1994 I Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Der klare Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt es nicht zu, dass dem Schuldner mehr als zwei Milchkühe belassen werden. Weitere Kühe des Schuldners fallen weder unter den Begriff \"Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente\" von Ziff. 3 noch unter denjenigen der \"Kleintiere\" gemäss Ziff. 4 von Art. 92 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "d352a69ec7688677b84b617ad631eaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.12.1993 OG 1994 46 (1994 I Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 92 Ziff. 4 SchKG. Der klare Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt es nicht zu, dass dem Schuldner mehr als zwei Milchkühe belassen werden. Weitere Kühe des Schuldners fallen weder unter den Begriff \"Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente\" von Ziff. 3 noch unter denjenigen der \"Kleintiere\" gemäss Ziff. 4 von Art. 92 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Zuständigkeitsordnung aber nicht befugt, auf dem Weg der Auslegung eine allgemeine Berichtigung unbefriedigenden Gebotsinhaltes vorzunehmen. Eine solche Berichtigung kommt um so weniger in Betracht, als die Verfassung in Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 4 BV die weit weniger heikle Überprüfung der Gesetze auf Verfassungsmässigkeit verbietet (Meier-Hayoz, a.a.O., N 302 f. zu Art. 1 ZGB). Daran vermag auch das neue Landwirtschaftsgesetz nichts zu ändern. Sollte wegen der Regelung von Art. 31a f. LwG tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ein zusätzliches Erschwernis bezüglich seiner Existenzsicherung dazugekommen sein, wäre dies auf eine gesetzgeberische Fehlleistung zurückzuführen, die nicht auf dem Weg der richterlichen Rechtsfindung korrigiert werden kann. cc) Die Tatsache, dass Kühe und Rinder expressis verbis unter die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG fallen, verbietet es, diese interpretationsweise als \"Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumente\" im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren, was nach Auffassung des Beschwerdeführers in verfassungskonformer Auslegung von Art. 92 SchKG geboten wäre. Wenn er darauf hinweist, dass auch der Geflügelbestand einer Hühnerfarm und der Schweinebestand einer Schweinezucht als unpfändbar qualifiziert würden, verkennt er, dass damit der auslegungsbedürftige Begriff \"Kleintiere\" in Art. 92 Ziff. 4 SchKG konkretisiert wird (BGE 77 III 18; Brügger Erwin, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art. 92 N 263 und 266). dd) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ihm soviele Kühe verbleiben sollen, um über genügend Milch zum Eigenkonsum zu verfügen. Zu diesem Zweck braucht er allerdings nicht die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 1 SchKG anzurufen. Art. 92 Ziff. 4 SchKG bezweckt neben der Aufrechterhaltung einer bescheidenen landwirtschaftlichen oder ähnlichen Existenz nämlich auch die Sicherstellung der eigenen Ernährung des Schuldners. Zu diesem Zweck wollte der Bundesrat anlässlich der letzten Gesetzesrevision - wie bereits oben ausgeführt - dem Schuldner nur eine Milchkuh belassen. Der Gesetzgeber dehnte die Unpfändbarkeit in der Folge jedoch auf zwei Kühe aus (BGE 77 III 19; BBl. 1948 I S. 1240). d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Pfändungsbeschlag rechtmässig erfolgt ist, weshalb der Beschwerde-Weiterzug abzuweisen ist. (Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. Februar 1994 abgewiesen.) |"}